8.7.4 Job-Ticket

8.7.4.1 Geltung

Das Job-Ticket ist eine verbundweit gültige, persönliche (nicht übertragbare) Jahreskarte. Es wird unterschieden in Job-Ticket I mit Grundbeitrag - entweder als mitarbeiterorientiertes oder nutzerorientiertes Modell - und Job-Ticket II mit einer Mindestabnahmemenge. Voraussetzung für den Erwerb eines Job-Tickets ist ein entsprechender Rahmenvertrag.

Das Job-Ticket wird für ein Jahr oder länger ausgestellt. Der beim Job-Ticket I zu zahlende Grundbeitrag sowie der Ticketpreis (Job-Ticket I und II) sind monatlich im Voraus zu zahlen. Die Fahrtberechtigung wird durch die monatliche Zahlung von Grundbeitrag (Job-Ticket I) und Ticketpreis jeweils für den Zahlungsmonat erworben. Ziffer 8.7.4.3 gilt mit der Maßgabe, dass die dort für die Kündigung geregelten Rechtsfolgen eintreten, wenn der Kunde die Fahrtberechtigung nicht für mindestens 12 aufeinanderfolgende Monate erworben hat.

8.7.4.2. Job-Ticket I mit Grundbeitrag

Das Job-Ticket I wird ab einer Mindestanzahl von 10 Mitarbeitern angeboten.

(1) Job-Ticket I – Grundbeitrag mitarbeiterorientiert
Die Vereinbarung beinhaltet die Zahlung eines Grundbeitrages für alle Beschäftigten des Unternehmens, unabhängig davon, ob sie das Job-Ticket beziehen oder nicht. Zu den Beschäftigten eines Unternehmens zählen: Voll- und Teilzeitkräfte.
Die Höhe des Grundbeitrages ist je nach Mitarbeiteranzahl des Unternehmens gestaffelt. Der Grundbeitrag wird monatlich abgerechnet.

(2) Job-Ticket I – Grundbeitrag nutzerorientiert
Die Vereinbarung beinhaltet die Zahlung des Grundbeitrages ausschließlich für die Beschäftigten des Unternehmens, die das Job-Ticket beziehen.
Voraussetzung ist, dass innerhalb dieser Vereinbarung mindestens zwei Mitarbeiter/innen das Job-Ticket nutzen.
Für jeden Job-Ticket-Nutzer entrichtet die Firma den Grundbeitrag in Höhe der Differenz zwischen Job-Ticket und Rhein-Neckar-Ticket zum jeweils aktuell gültigen Tarif des VRN.
Für die Errechnung des Grundbeitrages ist die Anzahl der Nutzer im abgerechneten Monat maßgebend.

8.7.4.3 Job-Ticket II - mit Mindestabnahmemenge

Der Ticketpreis des Job-Ticket II entspricht dem Ticketpreis des Rhein-Neckar-Tickets.
Eine Vereinbarung zum Job-Ticket II kommt dann zustande, wenn vom Unternehmen eine Mindestabnahmemenge von 200 Job-Tickets II bezogen werden und sich der Arbeitgeber verpflichtet mindestens 20% des Job-Ticket-Preises zu übernehmen.
Das Unternehmen erhält mit steigender Zahl der Nutzer eine Rabattierung auf den Arbeitgeberanteil ab einer Mindestabnahme von 2000 Nutzern des Job-Tickets II:
Anzahl Nutzer/Rabatt auf AG-Anteil
ab 2.000: 4 %
ab 4.000: 8 %
ab 5.000: 12 %
ab 6.000: 16 %
ab 7.000: 20 %

8.7.4.4 Mitnahmemöglichkeit

Abweichend von Ziffer 3.3 gilt für das Job-Ticket I und für das Job-Ticket II folgende Mitnahmeregelung: Von montags bis freitags ab 19:00 Uhr bis zum nächstfolgenden Tag 3:00 Uhr und an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in Baden-Württemberg ganztägig bis zum nächstfolgenden Werktag 3:00 Uhr, berechtigen Job-Tickets zur Mitnahme weiterer Personen. Der Job-Ticket-Inhaber/die Job-Ticket-Inhaberin kann bis zu 4 Personen oder seine Ehegattin/ihren Ehegatten mit einer beliebigen Anzahl an eigenen Kindern/Enkelkindern bis 14 Jahre mitnehmen.

Kinder bis einschließlich 5 Jahre werden entsprechend Ziffer 3.3 bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl nicht berücksichtigt. Anstelle einer Person kann maximal 1 Hund mitgenommen werden.

8.7.4.5 Kündigung

(1) Werden das Jobticket I oder das Job-Ticket II vor Ablauf des ersten Vertragsjahres (12-Monats-Frist) von Mitarbeitern, die nicht aus dem Unternehmen ausscheiden, mit dem eine Job-Ticketvereinbarung besteht, aus nicht von dem Verkehrsunternehmen zu vertretenden Gründen gekündigt, so wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem Monatsabonnementpreis und dem Preis der Monatskarte Jedermann der Preisstufe 2 beim Job-Ticket I und der Preisstufe 5 beim Job-Ticket II für den zurückliegenden Zeitraum maximal bis zur Höhe des 12-fachen Monatsabonnementpreises des Job-Tickets I bzw. des Job-Tickets II nachberechnet. Nach Ablauf der 12-Monats-Frist erfolgt keine Nachberechnung. Die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Aufwands bleibt dem Fahrgast unbenommen.

(2) Gibt der Job-Ticket-Inhaber das Job-Ticket nach einer Kündigung nicht zurück, so wird für jeden Monat der weiteren Nutzung des Job-Tickets ein Beförderungsentgelt in Höhe des monatlichen Preises des Rhein-Neckar-Tickets erhoben. Die Pflicht zur Rückgabe des Job-Tickets bleibt hiervon unberührt.