8.4 Monatskarten Jedermann

8.4.1 Persönliche und übertragbare Monatskarten

Es werden persönliche und übertragbare Monatskarten ausgegeben. Übertragbare Monatskarten können an eine beliebige Person zur Benutzung weitergegeben werden. Die Erstattung von Beförderungsentgelt ist bei übertragbaren Monatskarten nicht möglich (§ 10 der Beförderungsbedingungen).

8.4.2 Zeitliche Geltung

(1) Monatskarten im Ausbildungsverkehr gelten für den eingetragenen Kalendermonat bis 12:00 Uhr des ersten Werktags des folgenden Monats. Ist dieser Werktag ein Samstag, gelten die Karten bis 12:00 Uhr des nächstfolgenden Werktags.

(2) Monatskarten Jedermann, Monatskarten Senioren und Westpfalz Monatskarten Ausbildung werden mit flexiblem Gültigkeitsbeginn angeboten. Diese gelten ab dem 1. Gültigkeitstag bis 12:00 Uhr des gleichen Tages des Nachmonats. Ist dieser Tag ein Samstag, Sonn- oder Feiertag, gilt die Karte bis 12:00 Uhr des nächstfolgenden Werktages.

8.4.3 Mitnahmeregelung

Abweichend von Ziffer 3.3 gilt folgende Mitnahmemöglichkeit: Von montags bis freitags ab 19:00 Uhr bis zum nächstfolgenden Tag 3:00 Uhr und an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in Baden-Württemberg ganztätig bis zum nächstfolgenden Werktag 3:00 Uhr berechtigen Monatskarten (persönlich und übertragbar) zur Mitnahme von bis zu 4 Personen ohne Altersbeschränkung. Der Ticketinhaber/die Ticketinhaberin kann bis zu 4 Personen oder seine Ehegattin/seinen Ehegatten mit einer beliebigen Anzahl an eigenen Kindern/Enkelkindern bis 14 Jahren (einschließlich) mitnehmen.

Kinder bis einschließlich 5 Jahre werden entsprechend Ziffer 3.3 bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl nicht berücksichtigt. Anstelle einer Person kann maximal ein Hund unentgeltlich mitgenommen werden.

8.4.4 Erstattung

Bei persönlichen Monatskarten gelten die unter § 10 der Beförderungsbedingungen festgelegten Regelungen zur Erstattung von Beförderungsentgelt. Bei übertragbaren Monatskarten gelten die unter § 10 der Beförderungsbedingungen festgelegten Regelungen zur Erstattung von Beförderungsentgelt nur für den Zeitraum, in dem die Monatskarte beim Verkehrsunternehmen hinterlegt wurde, das bedeutet, die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit, Unfall oder Tod des Fahrgastes wird für die Erstattung nicht anerkannt.