Mehr Sicherheit für Fahrgäste durch FFP2- oder vergleichbare Masken Standard KN95 bzw. N95

Änderungen des Infektionsschutzgesetzes verpflichtet Fahrgäste zum Tragen von Atemschutzmasken in Bus & Bahn sowie an Haltstellen und in Bahnhöfen

Seit Änderung des Infektionsschutzgesetzes gilt ab sofort bundesweit für Fahrgäste die Pflicht zum Tragen von Atemschutzmasken FFP2 oder vergleichbare Masken Standard KN95 bzw. N95 in Bussen und Bahnen sowie an Haltstellen und in Bahnhöfen, sofern der Inzidenzwert in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen über 100 beträgt.

Alle Menschen ab einem Alter von 6 Jahren müssen dann diese Mund-Nase-Bedeckung tragen, ausgenommen sind lediglich Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Ebenfalls ausgenommen sind gehörlose und schwerhörige Menschen.

Alltagsmasken aus Stoff, Schals, Tücher sind nicht zugelassen. Sogenannte medizinischen bzw. OP-Masken dürfen unter einem Inzidenzwert von 100 verwendet werden.

Im Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN) fahren die Busse und Bahnen weitestgehend nach dem Regelfahrplan und halten das ÖPNV-Angebot für unsere Fahrgäste, die auf den ÖPNV angewiesen sind, weiter aufrecht. Das Tragen von FFP2- oder vergleichbaren Masken Standard KN95 bzw. N95, Abstand halten sowie weitere Schutzmaßnahmen z.B. Desinfektion und gründliches reinigen der Fahrzeuge und Lüften sind weitere Bausteine zur Vermeidung von Ansteckungen im ÖPNV.

Die Fahrgäste sollten sich vor Antritt der Fahrt über die aktuellen Schutzvorkehrungen und Inzidenzzahlen im jeweiligen Bediengebiet informieren.