Teil 1 Anlage 2

Besondere und ergänzende Bestimmungen für die Ausgabe von Fahrscheinen

1. Für Papier-/konventionelle Fahrscheine

Papier-/konventionelle Tickets müssen bei Fahrtantritt entwertet werden, falls sie nicht bereits entwertet ausgegeben werden.

Monatskarten bestehen aus einem einzigen Fahrschein.
Bei Monatskarten Ausbildung muss der Vor- und Nachname auf dem Fahrschein eingetragen sein bzw. mit Tinte oder Kugelschreiber eingetragen werden.
Die rechtmäßige Benutzung der Monatskarte ist auf Verlangen durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen.
Der Fahrgast hat die Zeitkarte auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind unverzüglich anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 8 der Beförderungsbedingungen.

2. Für Jahreskarten im Kartenformat oder in digitaler Form (VRN-Abo mobile)

2.1 Fahrscheinsortiment
Im VRN können Jahreskarten wahlweise im Kartenformat oder in digitaler Form zum Herunterladen auf ein Smartphone ausgegeben werden. Ein Anspruch auf Ausgabe von Zeitkarten in digitaler Form besteht nicht.

2.2 Ausgabe
Die digital ausgegebenen Zeitkarten im Abonnement sind personengebunden und nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig.

2.3 Wechsel des Ausgabemediums
Ein Wechsel von einer digital ausgegebenen Zeitkarte in eine Zeitkarte im Kartenformat ist gegen ein Bearbeitungsentgelt von 10,00 € möglich.

3. Für Fahrscheine zum Selbstausdruck (VRN-online-Ticket)

3.1 Fahrscheinsortiment
Im VRN werden Fahrscheine nach Wabentarif als Online-Ticket zum Selbstausdruck angeboten. Ein Anspruch auf Ausgabe von Fahrscheinen zum Selbstausdruck besteht nicht.

3.2 Ausgabe
3.2.1 VRN-Online-Tickets sind personengebunden. Die personalisierten Online-Tickets können nur von der auf dem Ticket angegebenen Person oder in deren Beisein von einer anderen Person genutzt werden. Voraussetzung für den Erwerb des Online-Tickets ist der Besitz eines gültigen Kontrollmediums mit Lichtbild zur Personalisierung des Online-Tickets. Online-Tickets sind nur in Verbindung mit dem auf dem Ticket angegebenen Kontrollmedium gültig.

3.2.2 VRN-Online-Tickets berechtigen zur Nutzung der Verkehrsmittel der am Verkehrsverbund Rhein-Neckar beteiligten Unternehmen entsprechend der auf dem Ticket angegebenen räumlichen und zeitlichen Gültigkeit. Eine Entwertung der Tickets bei Fahrtantritt ist nicht erforderlich.

3.2.3 VRN-Online-Tickets werden dem Kunden in Form einer PDF-Datei zur Verfügung gestellt. Der Link zum Herunterladen des Tickets wird nach Abschluss des Bestellvorgangs angezeigt und zudem per E-Mail versandt. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die notwendige Hard- und Softwareausstattung vorzuhalten, um PDF-Dateien herunterladen, anzeigen und drucken zu können. Die Tickets sind in Farbe oder schwarz/weiß in Originalgröße (DIN A4) auf weißem Papier auszudrucken. Alle Angaben müssen lesbar und überprüfbar sein.

3.3 Erstattung
VRN-Online-Tickets können nicht storniert, widerrufen oder zurückgegeben werden, da diese kopiert oder mehrfach ausgedruckt werden könnten und ein Nachweis der Nichtnutzung durch den Kunden somit nicht möglich ist.

4. Für das Handy-Ticket

4.1 Fahrscheinsortiment
Im VRN werden Fahrscheine als Handy-Ticket angeboten. Ein Anspruch auf Ausgabe von Fahrscheinen als Handy-Ticket besteht nicht. Die Anmeldung zur Teilnahme an dem Bezugsverfahren erfolgt mobil oder über das Internet.

4.2 Ausgabe
VRN-Handy-Tickets sind personengebunden. Sie können nur von der auf dem Ticket angegebenen Person oder in deren Beisein von einer anderen Person genutzt werden. Voraussetzung für den Erwerb des Handy-Tickets ist der Besitz eines amtlichen Lichtbildausweises zur Personalisierung des Handy-Tickets. Die per Mobiltelefon erworbenen Fahrscheine gelten als entwertet.

4.3 Kaufzeitpunkt
Der Kauf der vorstehend genannten Fahrscheine per Mobiltelefon muss vor Betreten des Fahrzeuges abgeschlossen sein. Wird der Kauf per Mobiltelefon erst nach Betreten des Fahrzeuges über die Handy-Ticket-Software angefordert, gilt dies als Fahrt ohne gültigen Fahrausweis mit der Folge, dass ein erhöhtes Beförderungsentgelt gem. § 9 (2) der Beförderungsbedingungen erhoben wird. Das Prüfpersonal ist berechtigt, den Fahrgast aufzufordern, den auf dem Display des Handys abgebildeten Fahrschein vollständig vorzuzeigen bzw. zur weiteren Kontrolle die Eingabe der Prüfziffer zu verlangen.

4.4 Erstattung
Die per Mobiltelefon erworbenen Fahrscheine gelten als entwertet und werden daher nicht erstattet.

4.5 Besonderheit
Übersteigt der Preis für eine per Fahrtauskunft ermittelte Fahrt den Preis, der im Luftlinientarif gem. Teil 1, II. für die Verbindung zwischen Start- und Zielhaltestelle gegolten hätte, wird der Preis des Luftlinientarifs angewendet, falls der Kunde in der App die Bestpreisfunktion auswählt. In diesem Fall wird hierzu die kostengünstigste Tarifkombination ermittelt aus:
• Preis pro Fahrt gemäß Teil 1, II. Ziffern 2.1 und 2.2,
• Preiskappung pro Tag gem. Teil 1, II. Ziffer 2.3.1
• Preiskappung pro Monat.
Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn dies aus technischen Gründen nicht umzusetzen ist. In diesem Fall muss der Kunde bei der Registrierung darauf hingewiesen werden, dass diese Regelung in dieser App nicht angeboten werden kann.