4. Einzelfahrscheine

(1) Einzelfahrscheine gelten für eine Fahrt und berechtigen zum Umsteigen. Sie sind zu entwerten, falls sie nicht bereits entwertet ausgegeben werden (§ 6 Beförderungsbedingungen). Entwertete Einzelfahrscheine sind nicht übertragbar. Umweg-, Rund- und Rückfahrten sind nicht gestattet. Fahrscheindrucker, Fahrscheinautomaten und Entwertergeräte können abweichend entwerten.

(2) Das Zusammensetzen des erforderlichen Fahrpreises durch Entwertung mehrerer Einzelfahrscheine ist unzulässig.

(3) Einzelfahrscheine gelten ab Entwertung:
in den Preisstufen 0, 1 und City - 60 Minuten,
in den Preisstufen 2 und 21 - 90 Minuten,
in den Preisstufen 3–5 - 180 Minuten,
in den Preisstufen 6–7 - 360 Minuten.

Fahrtunterbrechungen sind innerhalb der Geltungsdauer zulässig. Mit Ablauf der Geltungsdauer muss die Fahrt beendet sein. Ausnahmen sind nur aus fahrplan- oder betriebsbedingten Gründen (z. B. größere Umsteigezeiten, Verspätungen) erlaubt.