Anlage 2: Besondere Beförderungsbedingungen zur Mitnahme von E-Scootern im Verbundverkehr

Anforderung E-Scooter

(Anlage zu § 11 Abs. 2 Ziffer 4 der Beförderungsbedingungen):
Die Mitnahme von E-Scootern ist nur in entsprechend gekennzeichneten Bussen und Straßenbahnen der folgenden Verkehrsunternehmen zugelassen, sofern die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden:

Verkehrsunternehmen
rnv und ihre Subunternehmer
VGG und ihre Subunternehmer

Um die Sicherheit der Nutzerinnen und Nutzer von E-Scootern sowie der anderen Fahrgäste zu gewährleisten, richtet sich die Mitnahmeregelung an den derzeit bundesweit geltenden Erlassen der Bundesländer aus, die auf der Basis von Gutachten eine sichere Mitnahme in Bussen an bestimmte Kriterien geknüpft haben.

Der E-Scooter-Hersteller muss in der Bedienungsanleitung ausdrücklich eine Freigabe zur Mitnahme des E-Scooters mit aufsitzender Person in geeigneten Linienbussen des ÖPNV erteilen. Folgende Kriterien sind darüber hinaus durch den E-Scooter zu erfüllen:
• max. Gesamtlänge von 1200 mm
• 4-rädriges Fahrzeug
• Grenzwert für die Gesamtmasse des E-Scooters (Leergewicht plus Körpergewicht der Nutzerin bzw. des Nutzers plus weitere Zuladung): 300 kg
• Zulassung für auf den E-Scooter mit aufsitzender Person bei rückwärtsgerichteter Aufstellung an der Anlehnfläche wirkende Kräfte von bis zu 0,8 g bei Gefahrbremsung bzw. 0,5 g Querkräfte bei Kurvenfahrt
• Gewährleistung der Standsicherheit durch ein Bremssystem, welches immer auf beide Räder einer Achse zusammenwirkt und nicht durch ein Differential überbrückt werden kann (z. B. gesonderte Feststellbremse)
• ausreichende Bodenfreiheit und Steigfähigkeit des E-Scooters, um über eine mit maximal 12 % geneigte Rampe in den Bus ein‐ und ausfahren zu können, ohne mit der Bodenplatte am Übergang von der Rampe ins Fahrzeug anzustoßen.
• Eignung für Rückwärtseinfahrt in den Linienbus
• Der E-Scooter darf über keine zusätzlichen Anbauten verfügen, die die rückwärtige Aufstellung unmittelbar an der Anlehnfläche des Rollstuhlplatzes verhindern oder einschränken.
• E-Scooter müssen entgegen der Fahrtrichtung auf dem Rollstuhlplatz an die Prallplatte bzw. Abschrankung gestellt werden.
• Auf dem E-Scooter wurde von Seiten der Hersteller folgendes Logo aufgebracht:

/ Logo E-scooter+bus

Anforderung Fahrzeuge

Fahrzeuge, die die Anforderungen für eine Mitnahme von E-Scootern erfüllen, erhalten eine Kennzeichnung, um eine Prüfung der Eignung des Fahrzeugs im Einzelfall durch die E-Scooter-Nutzerinnen und –Nutzer und das Fahrpersonal zu vermeiden. Die für die Mitnahme von E-Scootern tauglichen Linienbusse werden an der Fahrzeugfront, die Straßenbahnen im Einstiegsbereich mit folgendem Logo versehen:

/ Logo E-scooter

Anforderung Nutzer

Die E-Scooter-Nutzerin bzw. der E-Scooter-Nutzer soll den E-Scooter sicher beherrschen, selbständig rückwärts in den Bus einfahren, die ordnungsgemäße Aufstellung an der Anlehnfläche vornehmen und die Ausfahrt aus dem Bus bewerkstelligen können. Die rnv bietet daher für die Fahrer von E-Scootern zukünftig Trainings an, bei denen die Rahmenbedingungen einer sicheren Mitnahme gelehrt und das richtige Einfahren in den Bus geschult wird.