§16 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des jeweiligen Verkehrsunternehmens gemäß §1 Abs. 2.
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Servicenummer
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des jeweiligen Verkehrsunternehmens gemäß §1 Abs. 2.