§6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise, deren Verkauf und Entwertung, Fahrpreisbestätigung

(1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten; hierfür werden Fahrausweise ausgegeben. Die Fahrausweise werden im Namen und für Rechnung der in §1 (1) genannten Verkehrsunternehmen verkauft.

(2) Für den Kauf und die Entwertung der Fahrausweise gilt Folgendes:
1. Fahrausweise sind grundsätzlich vor Fahrtantritt zu kaufen und ggf. zu entwerten, sofern nicht ausdrücklich der Fahrausweisverkauf bzw. die Fahrausweisentwertung in den Fahrzeugen gestattet ist.
2. Für die Nutzung von Zügen im Schienenpersonennahverkehr gilt: Fahrscheinverkauf in den Fahrzeugen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Wenn keine personalbediente Verkaufsstelle vorhanden oder besetzt ist oder kein funktionsfähiger, stationärer Fahrausweisautomat am Zustiegsbahnhof vorhanden ist, ist der Fahrscheinverkauf auf den Fahrzeugen auch aus Fahrausweisautomaten, soweit vorhanden, möglich.
3. In den Fällen, in denen nach Punkt 1. oder 2. der Fahrscheinverkauf bzw. die Entwertung in den Fahrzeugen gestattet sind, hat der Fahrgast unmittelbar nach Betreten des Fahrzeuges den Fahrausweis zu kaufen bzw. zu entwerten. Die Entwertung muss innerhalb des Verbundgebietes erfolgen.
4. Im Schienenpersonennahverkehr mit Ausnahme der durch die Rhein-Neckar-Verkehr GmbH bedienten Schienenstrecke der Linie 5 und der Linie 4 auf dem Streckenabschnitt Ludwigshafen – Bad Dürkheim gilt für den Fall, dass keine personenbediente Verkaufsstelle vorhanden oder besetzt ist oder kein funktionsfähiger Fahrausweisautomat am Zustiegsbahnhof oder im Zug vorhanden ist, dass der Verkauf von Fahrscheinen auch durch das Zugbegleitpersonal – soweit vorhanden – erfolgt. Hierbei wird der Kauf auf folgende Fahrscheine beschränkt: Einzel-Tickets für Kinder und Erwachsene, BC-Tickets und Tages-Tickets.

(3) Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und ihn dem Personal auf Verlangen unverzüglich zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen. Die Fahrt gilt als beendet mit dem Verlassen des letzten zur Fahrt benutzten Fahrzeuges oder, wo dies örtlich besonders kenntlich gemacht ist, mit dem Verlassen der Betriebsanlagen

(4) Kommt der Fahrgast seinen Pflichten nach den Absätzen (2) und (3) trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts nach §9 bleibt unberührt.

(5) Beanstandungen des Fahrausweises sind unverzüglich vorzubringen. Spätere Beanstandungen bleiben unberücksichtigt

(6) Das Bearbeitungsentgelt für eine schriftliche Fahrpreisbestätigung beträgt 2,50 Euro.