§3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

(1) Von der Beförderung sind Personen ausgeschlossen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen. Soweit diese Voraussetzungen gegeben sind, sind insbesondere ausgeschlossen:
1. Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
2. Personen mit ansteckenden Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz,
3. Personen, mit Waffen, soweit der Umgang mit diesen Waffen im konkreten Einzelfall, insbesondere nach dem Waffengesetz oder Rechtsverordnungen der Länder, verboten ist.
4. Darüber hinaus Personen mit Messern, die nicht unter das Waffengesetz fallen, sofern der Umgang mit diesen im konkreten Einzelfall nach Rechtsverordnungen der Länder untersagt ist.

(2) Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres werden von der Beförderung ausgeschlossen, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrtstrecke von einer Aufsichtsperson begleitet werden; die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt.

(3) Über den Ausschluss von der Beförderung entscheidet das Personal. Auf seine Aufforderung sind das Fahrzeug bzw. die Betriebsanlagen zu verlassen.