§2 Anspruch auf Beförderung

Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des für den jeweiligen Verkehr geltenden Gesetzes – Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) – und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften – Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (VO-ABB) oder die Eisenbahnverkehrsordnung (EVO) – eine Beförderungspflicht gegeben ist.

Sachen werden nur nach Maßgabe des §11 und Tiere nur nach Maßgabe des §12 befördert.