§5 Zuweisungen von Wagen und Plätzen
(1) Das Personal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen oder Plätze verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.
(2) Ein Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für behinderte Menschen, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere und gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.