Fahrtberechtigung für Asylbewerber
Stellungnahme zur veröffentlichten internen Weisung 357 / 2019 des BRN in den Sozialen Medien
Aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN) können Asylsuchende und Flüchtlinge in den Erstaufnahmeeinrichtungen in Mannheim, Heidelberg und Schwetzingen für die Dauer ihres dortigen Aufenthalts mit einer Bescheinigung über die Meldung als Asylbewerber, aus der ihre Identität und dieser Aufenthalt ersichtlich sind, den ÖPNV im Gebiet des jeweiligen Stadt- bzw. Landkreises nutzen, in dem die jeweilige Erstaufnahmeeinrichtung gelegen ist.
Bei Unterbringung im Stadtgebiet Mannheim gilt die Fahrtberechtigung in den VRN-Waben 74, 84, 94 und 104. Bei Unterbringung im Stadtgebiet Heidelberg gilt die VRN-Wabe 125 und bei Unterbringung in Schwetzingen die VRN-Wabe 124. Die Berechtigung endet mit der Verlegung in eine andere Unterkunft.
Es handelt sich bei der Fahrberechtigung um eine Mobilitätsgewährleistung in Form einer Sachleistung, die den Betroffenen von den gewährten Sozialleistungen bzw. vom sogenannten Taschengeld abgezogen und nicht in bar ausgezahlt wird. Hierfür zahlt das Land Baden-Württemberg dem VRN einen Ausgleichsbetrag.
Den rechtlichen Grundlagen im Asyl- und Ausländerrecht ist es geschuldet, dass verschiedene Arten von Identitätsdokumenten den Betroffenen ausgehändigt werden. Aus diesem Grunde hat das Verkehrsunternehmen BRN Busverkehr Rhein-Neckar GmbH sein Fahrpersonal noch mal darüber unterrichtet. Die erste Anweisung wurde korrigiert, da hier Angaben zum Gültigkeitsraum in den Tarifwaben im VRN fehlten. Die in den sozialen Medien veröffentlichte erste, fehlerhafte Version wurde durch Dritte aus dem Kontext gerissen. Die korrigierte Weisung wurde am selben Tag nochmal an das Fahrpersonal weitergeleitet.